erben

erben
er|ben ['ɛrbn̩] <tr.; hat:
1. als 1Erbe , als Erbteil erhalten:
der Sohn hat das Geld geerbt und die Tochter die Häuser.
Syn.: vererbt bekommen.
2. als Veranlagung von den Vorfahren mitbekommen:
ihre sportliche Begabung hat sie vom Vater geerbt.

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ẹr|ben 〈V. tr.; hat〉 etwas \erben ein Erbe od. etwas als Erbe übernehmen ● vielleicht kann ich hier etwas \erben 〈umg.〉 etwas geschenkt bekommen, abbekommen; jmds. Vermögen \erben; Geld, ein Haus, Schmuck von jmdm. \erben

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ẹr|ben <sw. V.; hat [mhd., ahd. erben, zu 1Erbe]:
1.
a) jmds. Eigentum nach dessen Tod erhalten; durch Erbschaft erlangen:
kostbaren Schmuck e.;
vom Großvater ein Haus e.;
du hast wohl geerbt?;
b) (ugs.) aus dem Besitz von jmdm. übernehmen, geschenkt bekommen:
die Hose hat er von seinem Bruder geerbt;
hier ist nichts, gibt es nichts zu e. (hier kann man nichts umsonst bekommen).
2. von seinen Eltern, Vorfahren als Veranlagung, Begabung mitbekommen:
die roten Haare hat sie von der Mutter geerbt.

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Ẹrben,
 
1) Johannes, Sprachwissenschaftler, * Leipzig 12. 1. 1925; ab 1965 Professor in Innsbruck, seit 1979 in Bonn.
 
Werke: Abriß der deutschen Grammatik (1958); Deutsche Grammatik (1968); Einführung in die deutsche Wortbildungslehre (1975); Deutsche Syntax (1984).
 
 2) Karel Jaromír, tschechischer Lyriker und Übersetzer, * Miletín (Ostböhmisches Gebiet) 7. 11. 1811, ✝ Prag 21. 11. 1870; gab im Geist der Romantik Literaturdenkmäler und Urkunden heraus, sammelte tschechische Volkslieder und Sprichwörter (»Písně národní v Čechách«, 3 Bände, 1842-45; geordnet »Prostonárodní české písně a říkadla«, 1864) und gab die für die tschechische Dichtung wegweisende Sammlung »Kytice« (1853; deutsch »Der Blumenstrauß«) heraus.
 
 
J. Kuncová: Kytice K. J. E. (Prag 1962).

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ẹr|ben <sw. V.; hat [mhd., ahd. erben, zu 1Erbe]: 1. a) jmds. Eigentum nach dessen Tod erhalten; durch Erbschaft erlangen: ein großes Vermögen, kostbaren Schmuck e.; vom Großvater ein Haus e.; du hast wohl geerbt? (scherzh. Frage, wenn jmd., dessen Geldmittel beschränkt sind, viel ausgibt); b) (ugs.) aus dem Besitz von jmdm. übernehmen, geschenkt bekommen: die Hose hat er von seinem Bruder geerbt; hier ist nichts, gibt es nichts zu e. (hier kann man nichts umsonst bekommen); bei ihm ist nichts zu e.; Ü er hat sein Schicksal geerbt und hat nicht leicht daran getragen (Th. Mann, Hoheit 184). 2. von seinen Eltern, Vorfahren als Veranlagung, Begabung mitbekommen: die roten Haare hat sie von der Mutter geerbt; Von ihm habe Rico wohl seine Begabung geerbt (Thieß, Legende 16). ∙ 3. a) als Erbe (auf jmdn.) übergehen; (jmdm.) vererbt werden: dem Willen meiner Eltern gemäß, welche wünschten, dass künftig diese gute Pfründe auf mich e. möchte (Goethe, Wanderjahre I, 2); ihre Knechtschaft erbt auf ihre Kinder (Schiller, Tell II, 2); b) beerben: Guido, der ihn einst zu e. gedenkt (Wieland, Klelia I, 366).

Universal-Lexikon. 2012.

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